Finanzierung

 
Im Folgenden werden einige mögliche Finanzierungshilfen kurz dargestellt, um sich einen ersten Überblick verschaffen zu können. Finanzierungsmöglichkeiten sind grundsätzlich sehr individuell und daher nicht allgemeingültig darzustellen. 
 
Eingliederungshilfe (SGB IX)
 

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 

 

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

 

Das Teilhabegesetz trifft Regelungen über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen. Es soll dazu dienen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern und die Selbstbestimmung zu stärken. Das BTHG stützt sich dabei maßgeblich auf die UN Behindertenrechtskonvention und eine Neustrukturierung der Eingliederungshilfe. Hierzu werden in unterschiedlichen Reformstufen Gesetze verändert und neu erlassen.


Persönliches Budget

Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen können für Menschen mit Behinderung auf Antrag auch als Geldleistung gewährt werden, mit der Betroffene ihre bedarfsgerechten Hilfen dann eigenständig organisieren.


Unterstützungsleistungen im Alltag und Entlastungsleistungen (§ 45 a+b SGB XI)

Menschen mit Pflegebedürftigkeit haben einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese werden ihnen als zusätzliche Sachleistung gewährt. Nicht ausgeschöpfte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr bleiben bis Ende Juni des Folgejahres bestehen. Zudem können Ansprüche aus der Pflegesachleistung teilweise (max. 40%) umgewandelt und zusätzlich eingesetzt werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Pflegepersonen können verhindert sein und haben zudem Anspruch auf Erholung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die auch stundenweise eingesetzt werden kann. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit der Teilübertragung aus Ansprüchen der Kurzzeitpflege (max. 806 €). Nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungs-, als auch Kurzzeitpflege verfallen jeweils zum Ende des Kalenderjahres, Restbeträge werden nicht mit ins Folgejahr übernommen.
 

 

Leistungsübersicht der Pflegeversicherung

 

Die Tabelle gibt nur einen groben Teilüberblick über einige Leistungsansprüche wider, tätigt jedoch keine Aussage über unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten und vorliegende Feinheiten. Zum Verständnis der Pflegeversicherung und den daraus resultierenden Ansprüchen bedarf es einer umfassenden Beratung.

 

 

Pflege-

grad

Pflege-

geld

Pflege-

sach-
leistung

Um-wandlung Verh.-
pflege

Kurz-

zeitpflege

Tag-/

Nacht-
pflege

All-

tags-

unter-

stützung

I Unterstützungsbetrag kann bei unterschiedlichen Leistungen eingesetzt werden

 

125 €

II

 

316 €

             724 €

 

290 €

 1.612 €

(+806 €)

 

1.774 €

             689 €

 

125 €

III

 

545 €

          1.363 €

 

545 €

 1.612 €

(+806 €)

 

1.774 €

          1.298 €

 

125 €

IV

 

728 €

          1.693 €

 

677 €

  1.612 €

(+806 €)

 

1.774 €

          1.612 €

 

125 €

V

 

901 €

          2.095 €

 

838 €

 1.612 €

(+806 €)

 

1.774 €

          1.995 €

 

125 €

40% der Pflegesachleistung kann, nach Antrag bei der Pflegekasse, für Betreuungsleistungen umgewidmet werden

(siehe Spalte Umwandlung)

 

806€ der Kurzzeitpflege kann auf die Verhinderungspflege übertragen werden 

(siehe Spalte Verhinderungspflege (806€))

                     

 

alle Angaben ohne Gewähr


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