Finanzierung
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das Teilhabegesetz trifft Regelungen über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen. Es soll dazu dienen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern und die Selbstbestimmung zu stärken. Das BTHG stützt sich dabei maßgeblich auf die UN Behindertenrechtskonvention und eine Neustrukturierung der Eingliederungshilfe. Hierzu werden in unterschiedlichen Reformstufen Gesetze verändert und neu erlassen.
Persönliches Budget
Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen können für Menschen mit Behinderung auf Antrag auch als Geldleistung gewährt werden, mit der Betroffene ihre bedarfsgerechten Hilfen dann eigenständig
organisieren.
Unterstützungsleistungen im Alltag und Entlastungsleistungen (§ 45 a+b SGB XI)
Menschen mit Pflegebedürftigkeit haben einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese werden ihnen als zusätzliche Sachleistung gewährt. Nicht ausgeschöpfte Beträge aus dem laufenden
Kalenderjahr bleiben bis Ende Juni des Folgejahres bestehen. Zudem können Ansprüche aus der Pflegesachleistung teilweise (max. 40%) umgewandelt und zusätzlich eingesetzt werden.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Pflegepersonen können verhindert sein und haben zudem Anspruch auf Erholung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die auch stundenweise eingesetzt werden kann. Es besteht zusätzlich
die Möglichkeit der Teilübertragung aus Ansprüchen der Kurzzeitpflege (max. 806 €). Nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungs-, als auch Kurzzeitpflege verfallen jeweils zum Ende des
Kalenderjahres, Restbeträge werden nicht mit ins Folgejahr übernommen.
Leistungsübersicht der Pflegeversicherung
Die Tabelle gibt nur einen groben Teilüberblick über einige Leistungsansprüche wider, tätigt jedoch keine Aussage über unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten und vorliegende Feinheiten. Zum Verständnis der Pflegeversicherung und den daraus resultierenden Ansprüchen bedarf es einer umfassenden Beratung.
Pflege- grad |
Pflege- geld |
Pflege- sach- |
Stationär | Verh.- pflege |
Kurz- zeitpflege |
Tag-/ Nacht- |
All- tags- unter- stützung |
I | Unterstützungsbetrag kann bei unterschiedlichen Leistungen eingesetzt werden |
125 € |
|||||
II |
316 € |
689 € |
770 € |
1.612 € |
1.612 € |
689 € |
125 € |
III |
545 € |
1.298 € |
1.262 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.298 € |
125 € |
IV |
728 € |
1.612 € |
1.775 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
125 € |
V |
901 € |
1.995 € |
2.005 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.995 € |
125 € |
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