Finanzierung

 
Im Folgenden werden einige mögliche Finanzierungshilfen kurz dargestellt, um sich einen ersten Überblick verschaffen zu können. Finanzierungsmöglichkeiten sind grundsätzlich sehr individuell und daher nicht allgemeingültig darzustellen. 
 
Bundesteilhabegesetz (BTHG)

 

Das Teilhabegesetz trifft Regelungen über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen. Es soll dazu dienen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern und die Selbstbestimmung zu stärken. Das BTHG stützt sich dabei maßgeblich auf die UN Behindertenrechtskonvention und eine Neustrukturierung der Eingliederungshilfe. Hierzu werden in unterschiedlichen Reformstufen Gesetze verändert und neu erlassen.

 

Eingliederungshilfe (SGB IX)
 

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 


Persönliches Budget

Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen können für Menschen mit Behinderung auf Antrag auch als Geldleistung gewährt werden, mit der Betroffene ihre bedarfsgerechten Hilfen dann eigenständig organisieren.


Unterstützungsleistungen im Alltag und Entlastungsleistungen (§ 45 a+b SGB XI)

Menschen mit Pflegebedürftigkeit haben einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese werden ihnen als zusätzliche Sachleistung gewährt. Nicht ausgeschöpfte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr bleiben bis Ende Juni des Folgejahres bestehen. Zudem können Ansprüche aus der Pflegesachleistung teilweise (max. 40%) umgewandelt und zusätzlich eingesetzt werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Pflegepersonen können verhindert sein und haben zudem Anspruch auf Erholung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege, die auch stundenweise eingesetzt werden kann. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit der Übertragung aus Ansprüchen der Kurzzeitpflege. Nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungs-, als auch Kurzzeitpflege verfallen jeweils zum Ende des Kalenderjahres, Restbeträge werden nicht mit ins Folgejahr übernommen.
 

 

Leistungsübersicht der Pflegeversicherung (2026)

 

Die Auflistung gibt nur einen groben Teilüberblick über einige Leistungsansprüche wieder, tätigt jedoch keine Aussage über unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten und vorliegende Feinheiten. Zum Verständnis der Pflegeversicherung und den daraus resultierenden Ansprüchen bedarf es einer umfassenden Beratung.

 

Pflegegeld

Pflegegrad 2: 347 €

Pflegegrad 3: 599 €

Pflegegrad 4: 800 €

Pflegegrad 5: 990 € 

 

Betreuungs- und Entlastungsbetrag

131 € für alle Pflegegrade

 

Pflegesachleistung

Pflegegrad 2: 796 €

Pflegegrad 3: 1.497 €

Pflegegrad 4: 1.859 €

Pflegegrad 5: 2.299 €

 

Umwandlungsanspruch

Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Betreuung und Entlastung

 

Verhinderungspflege (gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege)

Bis zu 3.539 € jährlich

 

Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad 2: 721 € 

Pflegegrad 3: 1.357 € 

Pflegegrad 4: 1.685 €

Pflegegrad 5: 2.085 € 

 

alle Angaben ohne Gewähr

 

 


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